Zur Anhörung
Bt PRAX Spezial, Köln · 2014 · Heft 2 · S. 38-39
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG besteht eine Pflicht zur persönlichen Anhörung der Betroffenen auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Sobald indessen die Möglichkeit der freien Willensbildung in der Beschwerdeinstanz erstmals cntscheidungserheblich wird, sind durch eine persönliche Anhörung des Betroffenen stets zusätzliche Erkenntnisse i.S.d. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten (Lei…