CareLit Fachartikel

Zur Unterbringung

Bt PRAX Spezial, Köln · 2014 · Heft 2 · S. 39-42

Dokument
148269
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Bt PRAX Spezial, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2014
Jahrgang 23
Seiten
39-42
Erschienen: 2014-02-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Voraussetzung der Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB ist, dass für den Betroffenen ein Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB bestellt und diesem die Kompetenz eingeräumt ist, im Namen des Betroffenen die Einwilligung in die Freiheitsentziehung zu erklären. Die Kompetenz zur Einwilligung in die Unterbringung muss dem Betreuer bei Umschreibung seines Aufgabenkreises ausdrücklich eingeräumt werden; im Fall des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen etwa die Aufgabenkreise Befugnis zur Unterbringung oder Aufenthaltsbestimmungsrecht einerseits und Gesundheitsfürsorge andererseits zugewiesen sein.

Schlagworte

UNTERBRINGUNG ENTSCHEIDUNG GUTACHTEN SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN GERICHT BUNDESGERICHTSHOF NAMEN SCHIZOPHRENIE ES ZULASSUNG GESUNDHEIT ZEIT Bt PRAX Spezial Köln