Das Negativatest des IntegrationsamtesVoraussetzungen, Wirkungen und Rechtsschutz
Heilek, A.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2014 · Heft 2 · S. 1-6
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Kündigung von schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen ist nach §§ 85 ff.SGBIX grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes wirksam. Stellt der Arbeitgeber einen solchen Zustimmungsantrag, dann ermittelt das Amt zunächst, ob der zu kündigende Beschäftigte überhaupt zum geschützten Personenkreis zählt.2 Kommt es zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, erlässt es ein sog. Negativattest bzw. einen sog. Negativbescheid. Das ist ein Verwaltungsakt, in dem das Integrationsamt schriftlich feststellt, dass die Zustimmung zur Kündigung nicht erforderlich ist.