CareLit Fachartikel

Das Negativatest des IntegrationsamtesVoraussetzungen, Wirkungen und Rechtsschutz

Heilek, A.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2014 · Heft 2 · S. 1-6

Dokument
148320
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behindertenrecht, Stuttgart
Autor:innen
Heilek, A.;
Ausgabe
Heft 2 / 2014
Jahrgang 53
Seiten
1-6
Erschienen: 2014-02-01 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Die Kündigung von schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen ist nach §§ 85 ff.SGBIX grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes wirksam. Stellt der Arbeitgeber einen solchen Zustimmungsantrag, dann ermittelt das Amt zunächst, ob der zu kündigende Beschäftigte überhaupt zum geschützten Personenkreis zählt.2 Kommt es zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, erlässt es ein sog. Negativattest bzw. einen sog. Negativbescheid. Das ist ein Verwaltungsakt, in dem das Integrationsamt schriftlich feststellt, dass die Zustimmung zur Kündigung nicht erforderlich ist.

Schlagworte

ARBEITGEBER ENTSCHEIDUNG WIRKUNG ERLASS BEHÖRDE KÜNDIGUNG FAMILIE MENSCHEN ES PRAXIS ARBEIT UNTERLAGEN TELEFON VERZÖGERUNG ARBEITSVERHÄLTNIS ROLLE