CareLit Fachartikel
Hilfe zur Pflege ist auch rückwirkend noch möglich
Zimmermann, A.; · Altenheim, Hannover · 2014 · Heft 3 · S. 60 bis 61
Dokument
148444
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zunächst stellt sich die Frage, ab wann die höheren Leistungen zu gewähren sind. Der Gesetzgeber stellt dabei auf den Zeitpunkt ab, ab dem der Sozialhilfeträger die Kenntnis über die Höherstufung erlangte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde dabei auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Sozialhilfträgers über die Erhöhung der Pflegestufe, bzw. deren Beantragung abgestellt. Diese Rechtsprechung stützte sich aber noch auf das Bundes-sozialhilfegesetz, das mittlerweile durch das SGB Xll abgelöst worden ist.
Schlagworte
HILFE
RECHTSPRECHUNG
SOZIALHILFETRÄGER
PFLEGESTUFE
KRANKENKASSE
ALTENHEIM
BEVOLLMÄCHTIGTER
PRAXIS
ES
LEISTUNG
Hannover