CareLit Fachartikel

Hilfe zur Pflege ist auch rückwirkend noch möglich

Zimmermann, A.; · Altenheim, Hannover · 2014 · Heft 3 · S. 60 bis 61

Dokument
148444
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Zimmermann, A.;
Ausgabe
Heft 3 / 2014
Jahrgang 53
Seiten
60 bis 61
Erschienen: 2014-03-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Zunächst stellt sich die Frage, ab wann die höheren Leistungen zu gewähren sind. Der Gesetzgeber stellt dabei auf den Zeitpunkt ab, ab dem der Sozialhilfeträger die Kenntnis über die Höherstufung erlangte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde dabei auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Sozialhilfträgers über die Erhöhung der Pflegestufe, bzw. deren Beantragung abgestellt. Diese Rechtsprechung stützte sich aber noch auf das Bundes-sozialhilfegesetz, das mittlerweile durch das SGB Xll abgelöst worden ist.

Schlagworte

HILFE RECHTSPRECHUNG SOZIALHILFETRÄGER PFLEGESTUFE KRANKENKASSE ALTENHEIM BEVOLLMÄCHTIGTER PRAXIS ES LEISTUNG Hannover