CareLit Fachartikel

Betriebsratswahlen: Die Pflichten der Arbeitgeber

Altenheim, Hannover · 2014 · Heft 3 · S. 64 bis 65

Dokument
148446
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Ausgabe
Heft 3 / 2014
Jahrgang 53
Seiten
64 bis 65
Erschienen: 2014-03-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Gemäß § 13 Abs. 1 BetrVG finden Betriebsratswahlen seit 1990 grundsätzlich alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt. Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt damit ebenfalls vier Jahre. Außerhalb des regulären Wahlzeitraums dürfen Betriebsratswahlen nicht ohne Weiteres erfolgen, sondern nur, wenn z. B. ein schon gewählter Betriebsrat während der Amtszeit seinen Rücktritt beschlossen hat oder ein Betriebsrat noch gar nicht bestanden hat.

Schlagworte

ARBEITGEBER PERSONALRAT UNTERNEHMEN BETRIEB AUFGABENSTELLUNG ALTENHEIM GESCHLECHT BELEGSCHAFT TELEFON FÜHRUNG UNTERLAGEN Hannover