CareLit Fachartikel
Betriebsratswahlen: Die Pflichten der Arbeitgeber
Altenheim, Hannover · 2014 · Heft 3 · S. 64 bis 65
Dokument
148446
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gemäß § 13 Abs. 1 BetrVG finden Betriebsratswahlen seit 1990 grundsätzlich alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt. Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt damit ebenfalls vier Jahre. Außerhalb des regulären Wahlzeitraums dürfen Betriebsratswahlen nicht ohne Weiteres erfolgen, sondern nur, wenn z. B. ein schon gewählter Betriebsrat während der Amtszeit seinen Rücktritt beschlossen hat oder ein Betriebsrat noch gar nicht bestanden hat.
Schlagworte
ARBEITGEBER
PERSONALRAT
UNTERNEHMEN
BETRIEB
AUFGABENSTELLUNG
ALTENHEIM
GESCHLECHT
BELEGSCHAFT
TELEFON
FÜHRUNG
UNTERLAGEN
Hannover