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Lieferung apothekenpflichtiger Arzneimittel per „Pillentaxi unzulässigApoBetrO $$ 20, 17 II

Schmidt, S.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 2 · S. 62 bis 66

Dokument
148873
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Schmidt, S.;
Ausgabe
Heft 2 / 2014
Jahrgang 36
Seiten
62 bis 66
Erschienen: 2014-02-28 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr! 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. ^ 20 ApoBetrO verlangen, dass dieser es unterlässt, durch zur pharmazeutischen Beratung ungeeignete Boten wie z.B. Auszubildende Arzneimittel zustellen zu lassen, wenn nicht zuvor eine pharmazeutische Beratung durch geeignetes Fachpersonal stattgefunden hat. Dem steht nicht entgegen, dass Kunden von Apotheken nicht gezwungen werden können, eine Beratung entgegen zu nehmen. Im Sinne des verständig zu würdigenden Tenors erfüllt der Beklagte nämlich seine Beratu…

Schlagworte

BERATUNG APOTHEKE APOTHEKER KUNDE ARZNEIMITTEL BERATUNGSPFLICHT PATIENTEN VERHALTEN ES APOTHEKEN RECHTSPRECHUNG BEURTEILUNG KIND PRAXIS PERSONEN DOKUMENTATION