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Auskunftsanspruch gemäß § 130 a Abs. 8a SGB V SGBV § 130 a VIII; IFG § 1
Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 2 · S. 68 bis 70
Dokument
148875
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 1 IZG LSA, was gleichermaßen für das IFG gilt, hat jedermann Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden und wie dies bei den gesetzlichen Krankenversicherungen der Fall ist, Körperschaften des öffentlichen Rechts, ohne dass wie in anderen Bereichen des Vcrwaltungsrcchts eine irgendwie geartete Betroffenheit gegeben sein muss. Die einzigen Einschränkungen ergeben sich aus dem IZG LSA bzw. IFG selbst. Dies sind insbesondere § 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen und § 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebsoder Geschäftsgeheimnissen
Schlagworte
INFORMATION
ARZNEIMITTEL
KRANKENKASSE
SAARLAND
UNTERNEHMEN
SACHSEN-ANHALT
HÖHE
DEUTSCHLAND
SCHREIBEN
RECHTSPRECHUNG
STIFTUNGEN
APOTHEKEN
PRAXIS
WAHRSCHEINLICHKEIT
WISSEN
PATIENTEN