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Auskunftsanspruch gemäß § 130 a Abs. 8a SGB V SGBV § 130 a VIII; IFG § 1

Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 2 · S. 68 bis 70

Dokument
148875
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 2 / 2014
Jahrgang 36
Seiten
68 bis 70
Erschienen: 2014-02-28 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Nach § 1 IZG LSA, was gleichermaßen für das IFG gilt, hat jedermann Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden und wie dies bei den gesetzlichen Krankenversicherungen der Fall ist, Körperschaften des öffentlichen Rechts, ohne dass wie in anderen Bereichen des Vcrwaltungsrcchts eine irgendwie geartete Betroffenheit gegeben sein muss. Die einzigen Einschränkungen ergeben sich aus dem IZG LSA bzw. IFG selbst. Dies sind insbesondere § 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen und § 6 Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebsoder Geschäftsgeheimnissen

Schlagworte

INFORMATION ARZNEIMITTEL KRANKENKASSE SAARLAND UNTERNEHMEN SACHSEN-ANHALT HÖHE DEUTSCHLAND SCHREIBEN RECHTSPRECHUNG STIFTUNGEN APOTHEKEN PRAXIS WAHRSCHEINLICHKEIT WISSEN PATIENTEN