Aufklärung durch eine Medizinstudentin
Rechtsdepesche, Köln · 2014 · Heft 4 · S. 85-86
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die ärztliche Aufgabe der Eingriffsund Risikoaufklärung kann einem Medizinstudenten im praktischen Jahr übertragen werden, wenn sie seinem Ausbildungsstand entspricht und unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet. Dies setzt nicht unbedingt voraus, dass der Arzt bei jedem Aufklärungsgespräch anwesend ist. Die Klägerin erlitt bei einer Herzkatheteruntersuchung, die im Klinikum der Beklagten durchgeführt wurde, eine Dissektion der Arteria femoralis. Am 2. Oktober 2008 begab sie sich in die Behandlung des beklagten, niedergelassenen Internisten, der die Gefäßverletzung nicht fe…