Wie viel Zwang darf sein?
Demenzpflege im Blick, Stuttgart · 2014 · Heft 3 · S. 8
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Grundsätzlich müssen ärztliche Behandlungsmaßnahmen - dazu gehört auch die Gabe von Medikamenten - vom Patienten zugelassen werden, da diese in seine körperliche Unversehrtheit eingreifen. Wenn ein Patient aber die Bedeutung und die Tragweite seiner Entscheidung nicht mehr erkennen kann, so ist er nicht einwilligungsfähig und sein gesetzlicher Betreuer bzw. der Bevollmächtigte müsste diese Einwilligung erteilen. Widersetzt sich der Patient ausdrücklich der Behandlung mit Medikamenten, kann der Betreuer über das Betreuungsgericht eine stationäre, mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung zum Zwecke der med…