CareLit Fachartikel

Wahlrecht darf nicht an Finanzierbarkeit scheitern

Klie, T.; · Altenheim, Hannover · 2014 · Heft 4 · S. 26 bis 27

Dokument
149407
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Klie, T.;
Ausgabe
Heft 4 / 2014
Jahrgang 53
Seiten
26 bis 27
Erschienen: 2014-04-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Der Kostenvergleich nach § 13 SGB XII könne nach ständiger Rechtsprechung erst dann angestellt werden, wenn eine stationäre Unterbringung überhaupt zumutbar sei. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit sei die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) mit ihren Art. 19 zu berücksichtigen. Danach sei die vom Menschen mit Behinderung gewählte Wohnund Lebensform uneingeschränkt zu akzeptieren. Das freie Wahlrecht dürfe nicht an der Finanzierbarkeit scheitern.

Schlagworte

RECHT EINRICHTUNG BEHINDERUNG KOSTEN SOZIALHILFETRÄGER UNTERBRINGUNG RECHTSPRECHUNG MENSCHEN ES DEUTSCHLAND PERSONEN SPRACHE EINKOMMEN EIGNUNG PRAXIS SOFTWARE