Sprung aus dem Fenster
Das Krankenhaus, Berlin · 2014 · Heft 4 · S. 332 bis 334
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In der vorliegenden Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage auseinandergesetzt, wie welche Zimmerfenster einer geschlossenen psychiatrischen Station ausgestattet sein müssen, damit man durch sie nicht hinausspringen und sie auch nicht einschlagen kann. Dabei stellt der BGH keine generellen Maßstäbe für bestimmte Räume bzw. Stationen auf, sondern stellt auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ab, das heißt im Wesentlichen auf die Selbstmordgefahr des jeweiligen Patienten. Die für eine geschlossene psychiatrische Station getroffenen Feststellungen erlauben ebenfalls Schlussfolgerungen f…