Wie fix sind die Fixkosten, tatsächliche Kostenverläufe und Auswirkungen der Ausgleichsregelungen nach 4 Bundespflegesatzverordnung
Elfes, K. · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 1986 · Heft 11 · S. 18 bis 24
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 4 Absatz 1 der neuen Bundespflegesatzverordnung schreibt in Satz 2 die sogenannte flexible Budgetierung vor. Hiernach werden die durch eine abweichende Belegung entstehenden Mehroder Minderer-löse durch einen in der Verordnung fest vorgeschriebenen Prozentsatz, nämlich 75 % in nachfolgenden Budgetzeiträumen ausgeglichen. Dabei geht man von der Annahme aus, daß grundsätzlich 75 % der Gesamtkosten eines Krankenhauses als fix und 25 % als variabel anzusehen sind. Der Autor dieses Beitrages bezweifelt, daß bei der Festlegung dieser Prozentsätze kostentheoretische Grundlagen oder praxisnahe Überlegungen zur Kostens…