Auslegung des Begriffs „rechtfertigender Grund bei Benutzung eines einer bekannten Marke ähnlichen Zeichens (Red Bull)
Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 4 · S. 51 bis 56
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 5 II der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglicdstaatcn über die Marken ist dahin auszulegen, dass sich der Inhaber einer bekannten Marke wegen eines „rechtfertigenden Grundes im Sinne dieser Bestimmung gezwungen sehen kann, zu dulden, dass ein Dritter ein dieser Marke ähnliches Zeichen für eine Ware benutzt, die mit derjenigen identisch ist, für die die Marke eingetragen ist, wenn feststeht, dass dieses Zeichen vor Hinterlegung der Marke benutzt wurde und dass seine Benutzung für die identische Ware in gutem Glauben erfolgt. Um zu beurteil…