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Auslegung des Begriffs „rechtfertigender Grund bei Benutzung eines einer bekannten Marke ähnlichen Zeichens (Red Bull)

Lebensmittel und Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 4 · S. 51 bis 56

Dokument
149508
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2014
Jahrgang 18
Seiten
51 bis 56
Erschienen: 2014-04-15 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Art. 5 II der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglicdstaatcn über die Marken ist dahin auszulegen, dass sich der Inhaber einer bekannten Marke wegen eines „rechtfertigenden Grundes im Sinne dieser Bestimmung gezwungen sehen kann, zu dulden, dass ein Dritter ein dieser Marke ähnliches Zeichen für eine Ware benutzt, die mit derjenigen identisch ist, für die die Marke eingetragen ist, wenn feststeht, dass dieses Zeichen vor Hinterlegung der Marke benutzt wurde und dass seine Benutzung für die identische Ware in gutem Glauben erfolgt. Um zu beurteil…

Schlagworte

RICHTLINIE RECHT URTEIL RECHTSPRECHUNG IDENTITÄT GERICHT WERTSCHÄTZUNG EIGENTUM GETRÄNKE ENERGIEGETRÄNKE BEURTEILUNG ZIELE MALAYSIA DIFFUSION INTERNET WERBUNG