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Anordnung von Bereitschaftsdiensten gegenüber einem leitenden Oberarzt - Maßregelungsverbot - Gewährung von Freizeitausgleich

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2014 · Heft 4 · S. 225 bis 229

Dokument
149652
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2014
Jahrgang 28
Seiten
225 bis 229
Erschienen: 2014-04-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Der Kl. ist seit 1994 bei dem Bekl. bzw. dessen Rechts vor ganger als Oberarzt und Vertreter des Chefarztes in der Neurologischen Abteilung des Klinikums M beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet TV-Ärzte/ VKA Anwendung. Seit 2001 ist der Kl. Teilzeitbeschäftigter mit 95,22 % der regelmäßigen Arbeitszeit; er erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe IV. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bis Februar 2006 erbrachte der Kl. Rufbereitschaftsdienste (sog. Hintergrunddienst). Dabei kam es zum Streit zwischen den Parteien, ob es sich um Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienste handelte und wie diese Dienste zu…

Schlagworte

BEREITSCHAFTSDIENST ARBEITSZEIT TÄTIGKEIT ZEIT KRANKENHAUS ARBEITNEHMER ARBEIT ARBEITSVERHÄLTNIS RECHTSPRECHUNG SCHREIBEN PATIENTEN WOHNUNG NEUROLOGIE ARBEITSLEISTUNG ES PERSONEN