Anordnung von Bereitschaftsdiensten gegenüber einem leitenden Oberarzt - Maßregelungsverbot - Gewährung von Freizeitausgleich
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2014 · Heft 4 · S. 225 bis 229
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kl. ist seit 1994 bei dem Bekl. bzw. dessen Rechts vor ganger als Oberarzt und Vertreter des Chefarztes in der Neurologischen Abteilung des Klinikums M beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet TV-Ärzte/ VKA Anwendung. Seit 2001 ist der Kl. Teilzeitbeschäftigter mit 95,22 % der regelmäßigen Arbeitszeit; er erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe IV. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bis Februar 2006 erbrachte der Kl. Rufbereitschaftsdienste (sog. Hintergrunddienst). Dabei kam es zum Streit zwischen den Parteien, ob es sich um Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienste handelte und wie diese Dienste zu…