Freizeitausgleich von Überstunden während Beschäftigungsverbot TVöD-BT-V §43; MuSchG §4 Abs. 1
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2014 · Heft 4 · S. 231 bis 232
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die bei der Bekl. auf Grundlage des TVöD-BT-V beschäftigte Kl. war als 3. Nautischer Offizier auf dem Betrieb sstofftransporter „S. eingesetzt. Bis 13. 9. 2010 waren ihr 407, 75 Überstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Vom 14. bis 28. 9. 2010 war sie arbeitsunfähig krank. Am 20. 9. 2010 zeigte sie der Beklihre Schwangerschaft an. Aufgrund der schwangerschaftsbedingt fehlenden Seediensttauglichkeit bestand nach § 4 Abs. 1 MuSchG ein Beschäftigungsverbot an Bord von Schiffen. Eine anderweitige Tätigkeit wurde der Kl. nicht zugewiesen. Die Bekl. teilte der Kl. unter dem 27. 9. 2010 mit, ab dem Ende de…