Unterbringungsähnliche Maßnahmen - § 1906 Abs. 4 BGB
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2014 · Heft 4 · S. 58 bis 59
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Grundsatz der Erforderlichkeit gilt für unterbringungsähnliche Maßnahmen gleichermaßen. Die beschriebenen Maßnahmen dürfen daher nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Gefahren nicht anders abgewendet werden können - Ultima Ratio. Auch dies unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle und ist von der in § 26 FamFG normierten Amtsermittlungspflicht umfasst. Das Gericht muss folglich Alternativen prüfen und - sich selbst und anderen - die Frage stellen, ob die intendierten Eingriffe in die Freiheit nicht durch andere Maßnahmen vermieden werden können, z. B. Tieferlegen des Bettes12 oder das Anbrin…