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Arbeitgeberpflichten nach § 81 Abs. 4 SGBIX - Prüfungsum-fang des Integrationsamtes

Kuhlmann, E.-M.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2014 · Heft 4 · S. 57 bis 58

Dokument
149668
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Behindertenrecht, Stuttgart
Autor:innen
Kuhlmann, E.-M.;
Ausgabe
Heft 4 / 2014
Jahrgang 53
Seiten
57 bis 58
Erschienen: 2014-04-01 00:00:00
ISSN
0341-3888
DOI

Zusammenfassung

Steht fest, dass ein schwerbehinderter Mensch die ihm zugewiesenen Tätigkeiten nicht mehr wahrnehmen kann, so führt dies nach der Konzeption der §§81 ff. SGB IX nämlich nicht ohne Weiteres zum Wegfall des Beschäftigungsanspruchs. Gem. § 106 Satz 3 Gewerbeordnung ist der Arbeitgeber bei beschränkter Leistungsfähigkeit aufgrund einer Behinderung verpflichtet, im Rahmen der Ausübung seines Direktionsrechts auf die Behinderung des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtung ist umso stärker, je länger der schwerbehinderte Mensch bereits im Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigt ist. Ist er aus tarifvert…

Schlagworte

ARBEITGEBER ARBEITNEHMER URTEIL ARBEITSPLATZ PERSONALRAT RECHTSPRECHUNG MENSCHEN ARBEIT ARBEITSLEISTUNG WOHNUNG FREIHEIT VERZÖGERUNG SCHADENSERSATZ Behindertenrecht Stuttgart