Arbeitgeberpflichten nach § 81 Abs. 4 SGBIX - Prüfungsum-fang des Integrationsamtes
Kuhlmann, E.-M.; · Behindertenrecht, Stuttgart · 2014 · Heft 4 · S. 57 bis 58
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Steht fest, dass ein schwerbehinderter Mensch die ihm zugewiesenen Tätigkeiten nicht mehr wahrnehmen kann, so führt dies nach der Konzeption der §§81 ff. SGB IX nämlich nicht ohne Weiteres zum Wegfall des Beschäftigungsanspruchs. Gem. § 106 Satz 3 Gewerbeordnung ist der Arbeitgeber bei beschränkter Leistungsfähigkeit aufgrund einer Behinderung verpflichtet, im Rahmen der Ausübung seines Direktionsrechts auf die Behinderung des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtung ist umso stärker, je länger der schwerbehinderte Mensch bereits im Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigt ist. Ist er aus tarifvert…