Bauabzugsteuer trifft auch Pflegedienste
KRYS, A.; · Care konkret, Hannover · 2014 · Heft 4 · S. 10
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wer glaubt, dass Bauabzugsteuer nur Unternehmen der Baubranche betrifft, kann schnell in die Steuerfalle „Bauabzugsteuer tappen. Denn die Bauabzugsteuer müssen die Bauherren entrichten. Wird eine Bauleistung an einen Pflegedienst erbracht, ist dieser grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug einzubehalten. Diese Pflicht zum Steuerabzug trifft alle unternehmerisch Tätigen und damit auch Pflegedienste, unabhängig davon ob sie als Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder als Pflegedienst- GmbH betrieben werden. Bereits eine nur geringfügige unternehmerische Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht reicht aus.