CareLit Fachartikel
Abdeckung besonderer Bedarfslagen bei Pflegebedürftigkeit durch Regelungen des SGB XII
Heinz, D.; · PflegeRecht, Neuwied · 2014 · Heft 3 · S. 139 bis 146
Dokument
149740
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Gesetzgeber hat in § 146 Abs. 1 SGB IX eine Definition der Voraussetzungen einer solchen Feststellungvorgenommen4. In seiner Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist nach der gesetzgeberischen Definition, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Schlagworte
BEDARFSPLANUNG
BEHINDERUNG
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
RECHTSPRECHUNG
SOZIALHILFE
ERNÄHRUNG
PRAXIS
MENSCHEN
PERSONEN
FUSS
BERLIN
BEURTEILUNG
KIND
GESUNDHEITSZUSTAND
KLEINKIND
ADIPOSITAS