CareLit Fachartikel

Abdeckung besonderer Bedarfslagen bei Pflegebedürftigkeit durch Regelungen des SGB XII

Heinz, D.; · PflegeRecht, Neuwied · 2014 · Heft 3 · S. 139 bis 146

Dokument
149740
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Heinz, D.;
Ausgabe
Heft 3 / 2014
Jahrgang 18
Seiten
139 bis 146
Erschienen: 2014-03-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Der Gesetzgeber hat in § 146 Abs. 1 SGB IX eine Definition der Voraussetzungen einer solchen Feststellungvorgenommen4. In seiner Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist nach der gesetzgeberischen Definition, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Schlagworte

BEDARFSPLANUNG BEHINDERUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT RECHTSPRECHUNG SOZIALHILFE ERNÄHRUNG PRAXIS MENSCHEN PERSONEN FUSS BERLIN BEURTEILUNG KIND GESUNDHEITSZUSTAND KLEINKIND ADIPOSITAS