CareLit Fachartikel

Strafbarkeitsrisiken im Nachgang zur Abgabe nicht zugelassener Arzneimittel im Rahmen von individuellen Heilversuchen oder Härtefallprogrammen

Meyer, C.; Fehn, K.; · Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 4 · S. 135 bis 141

Dokument
149830
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Meyer, C.; Fehn, K.;
Ausgabe
Heft 4 / 2014
Jahrgang 36
Seiten
135 bis 141
Erschienen: 2014-04-01 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

In einem vorangegangenen Beitrag haben sich die Verfasser mit der Frage auseinander gesetzt, ob die grds. gemäß § 96 Nr. 5 AMG strafbare Abgabe eines noch nicht zugelassenen Arzneimittels im Rahmen eines individuellen Heilversuchs an mehrere Patienten auch unter der Geltung des §21 Abs. 2 Nr. 6 AMG i.V.m. der AMHV noch auf der rechtfertigenden Grundlage des § 34 StGB möglich ist.1 Es wurde in diesem Zusammenhang untersucht, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Einschränkung des rechtfertigenden Notstandes i.S.d. §34 StGB durch die Vorschriften zum sog. Compassionate Use {Härtefallprogramm, im Folgenden…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL BUNDESGERICHTSHOF KRANKENHAUSLEITUNG HILFE RECHT UNTERNEHMEN PATIENTEN ES PERSONEN LEBEN GESUNDHEIT RECHTSPRECHUNG CHARAKTER VERHALTEN TRAGEN MENSCHEN