Auf Nummer sicher gehen
Heim, C.; · Altenpflege, Hannover · 2014 · Heft 5 · S. 42
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Medikamente, die unter das Betäu-bungsmittelgesetz (BtM) fallen, sind in einem hierfür vorgesehenen Schrank verschlossen aufzubewahren. Der Schlüssel muss sich bei der examinierten Fachkraft befinden und persönlich an die nächste schichtverantwortliche Per-son weitergegeben werden. Wichtig ist, dass Sie die Lieferung und die Ausgabe des Arzneimittels genau im BtM-Buch dokumentieren. Es darf nur die benötigte Menge entnommen werden, auch der Verlust einer Dosis ist schriftlich festzuhalten. Ist die Verordnung der BtM nicht mehr relevant oder verstirbt der Bewohner, müssen die Medikamente zurück an die Apotheke. E…