CareLit Fachartikel

Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Sehhilfen nach § 33 Abs. 2 SGB V

Gesundheit und Pflege, Köln · 2014 · Heft 4 · S. 77 bis 79

Dokument
149999
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Gesundheit und Pflege, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 4 / 2014
Jahrgang 4
Seiten
77 bis 79
Erschienen: 2014-04-01 00:00:00
ISSN
2191-3595
DOI

Zusammenfassung

§ 12 Abs. 1 HilfsM-RL entspricht den gesetzlichen Vorga-ben in § 33 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 SGB V, wonach ein Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nur besteht, wenn auf dem besseren Auge eine maximale Sehschärfe (Visus) von 0,3, gemessen mit bestmöglicher Korrektur durch Brillen-oder Kontaktlinsenversorgung, erreicht wird. Eine grundrechtskonforme Auslegung dahingehend, dass auf den Visus ohne die beantragte Sehhilfe abzustellen ist, ist nicht geboten.

Schlagworte

AUGE BEHINDERUNG KLASSIFIKATION KONTAKTLINSEN KOSTEN WHO SEHSCHÄRFE BERLIN NETZHAUTABLÖSUNG WELTGESUNDHEITSORGANISATION LEISTUNG HÖRHILFEN KRANKENBEHANDLUNG BLINDHEIT AUGENVERLETZUNGEN MENSCHEN