CareLit Fachartikel
Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Sehhilfen nach § 33 Abs. 2 SGB V
Gesundheit und Pflege, Köln · 2014 · Heft 4 · S. 77 bis 79
Dokument
149999
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
§ 12 Abs. 1 HilfsM-RL entspricht den gesetzlichen Vorga-ben in § 33 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 SGB V, wonach ein Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nur besteht, wenn auf dem besseren Auge eine maximale Sehschärfe (Visus) von 0,3, gemessen mit bestmöglicher Korrektur durch Brillen-oder Kontaktlinsenversorgung, erreicht wird. Eine grundrechtskonforme Auslegung dahingehend, dass auf den Visus ohne die beantragte Sehhilfe abzustellen ist, ist nicht geboten.
Schlagworte
AUGE
BEHINDERUNG
KLASSIFIKATION
KONTAKTLINSEN
KOSTEN
WHO
Brillen
Gesundheit und Pflege
Köln