Zur Verminderung der Sollarbeitszeit für die sog. Vorfeiertage des 24.12. und 31.12.
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2014 · Heft 4 · S. 216 bis 224
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Kläger arbeitet als Krankenpfleger in dem psy-chiatrischen Krankenhaus der Beklagten. Er ist in Teilzeit mit 80 % der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten beschäftigt. Seine regelmäßige Wochenarbeitszeit belauft sich auf 30,8 Stunden in der Viertagewoche. Er kann grundsätzlich an allen sieben Tagen der Woche im Schichrdienst eingesetzt werden. Eine Tagesschichr umfasst acht Stunden. Die Dienstpläne für den Schichtdienst wurden von der Beklagten in der Vergangenheit jeweils für den Zeitraum von acht Wochen erstellt. Seit März 2009 werden die Dienste monatlich geplant.