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Erhöhte Pflegestufe des Erblassers lässt keine Rückschlüsse auf Testierfähigkeit zu

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2014 · Heft 4 · S. 225 bis 230

Dokument
150369
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 4 / 2014
Jahrgang 18
Seiten
225 bis 230
Erschienen: 2014-04-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Geschwister der am 09.09.2012 in Wesel kinderlos verstorbenen Erblasserin. Die Beteiligte zu 3) ist eine Stiftung, die die Erblasserin und deren bereits am 28.11.2011 verstor-bener Ehemann mit einem zu UR.-Nr. 537/2011 des Notars S. in Wesel vom 04.05.2011 errichteten Ehegattentestament zur Alleinerbin eingesetzt haben; die Beteiligte zu 3) befand sich zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch in Gründung, ist aber inzwischen beim Regierungspräsidenten in Düsseldorfeingetragen.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG PFLEGESTUFE DEMENZ RECHTSPRECHUNG ZEIT ALTENHEIM GESCHWISTER EHELEUTE KOMMUNIKATION ARBEIT SCHREIBEN PERSONEN BEURTEILUNG VERHALTEN SKOLIOSE WIRBELSÄULE