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Besoldungsrechtlicher Stufenaufstieg für Personalratsmitglieder

Reich, A.; · Die Personalvertretung, Berlin · 2014 · Heft 6 · S. 204 bis 210

Dokument
150470
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Reich, A.;
Ausgabe
Heft 6 / 2014
Jahrgang 57
Seiten
204 bis 210
Erschienen: 2014-06-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Mit der Neuregelung des Besoldungsrechts des Bundes gibt es für die Berechnung des Grundgehalts eines Beamten kein Besoldungsdienstalter mehr, sondern wie im Tarifrecht ein leistungsorientiertes System von Erfahrungsstufen. Wenn ein Beamter als Mitglied der Personalvertretung in den Er fahr ungs stufen aufsteigen will, muss seine Leistung bewertet werden, obwohl er doch wegen seiner Tätigkeit in der Personalvertretung nicht begünstigt und nicht benachteiligt werden darf.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG LEISTUNG LEISTUNGSBEWERTUNG PERSONALRAT TÄTIGKEIT ZEIT HÖHE RECHTSANWÄLTE BERLIN ES BESCHLEUNIGUNG STIFTUNGEN RECHTSPRECHUNG BUNDESREGIERUNG COMPLIANCE PRAXIS