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Wirksamkeit der Zustimmung(serset-zung) des Personalrats bei Kündigung

Die Personalvertretung, Berlin · 2014 · Heft 6 · S. 222 bis 228

Dokument
150475
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2014
Jahrgang 57
Seiten
222 bis 228
Erschienen: 2014-06-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Der Arbeitgeber kann die Kündigung erklären, sobald das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen ist. Hat die Einigungsstelle beschlossen, die Zustimmung des Personalrats zu ersetzen, braucht der Arbeitgeber die schriftliche Begründung des Beschlusses jedenfalls dann nicht abzuwarten, wenn die Beschlussformel schriftlich niedergelegt und von sämtlichen Mitgliedern der Einigungs stelle unters clirieben worden ist. Das gilt auch dann, wenn nach den einschlägigen personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen der Beschluss zu begründen ist und der Unterschrift sämtlicher Mitglieder der Einigungsstelle bedarf.

Schlagworte

KÜNDIGUNG ARBEITGEBER ENTSCHEIDUNG ARBEITNEHMER RECHTSPRECHUNG PERSONALRAT ARBEIT ARBEITSVERHÄLTNIS SOFTWARE COMPUTER SCHREIBEN ES HAND PERSONEN BERATUNG VERSTÄNDNIS