Wirksamkeit der Zustimmung(serset-zung) des Personalrats bei Kündigung
Die Personalvertretung, Berlin · 2014 · Heft 6 · S. 222 bis 228
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Arbeitgeber kann die Kündigung erklären, sobald das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen ist. Hat die Einigungsstelle beschlossen, die Zustimmung des Personalrats zu ersetzen, braucht der Arbeitgeber die schriftliche Begründung des Beschlusses jedenfalls dann nicht abzuwarten, wenn die Beschlussformel schriftlich niedergelegt und von sämtlichen Mitgliedern der Einigungs stelle unters clirieben worden ist. Das gilt auch dann, wenn nach den einschlägigen personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen der Beschluss zu begründen ist und der Unterschrift sämtlicher Mitglieder der Einigungsstelle bedarf.