Anrechnung von Tätigkeiten als Arbeitszeit
Die Personalvertretung, Berlin · 2014 · Heft 6 · S. 235 bis 236
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zum Sachverhalt: Mit Urteilen vom 2. 12. 2010 - 6 A 979/09 -und ~ 6 A 1546/10 - stellte das OVG NRW fest, dass die Zeit, die für das Anund Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderlich ist, keine Arbeitszeit ist und dass es sich bei der Zeit, die für das Anund Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erforderlich ist, um Arbeitszeit handelt. Zur Umsetzung dieser gerichtlichen Entscheidungen erließ der Beteiligte - das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW - den hier streitgegenständlichen Erlass „Arbeitszeit - Rüstzeit im Wachdienst. Der Antragsteller forderte den…