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Mundspüllösungen können Zulassungspflichtige Arzneimittel sein UWG §§ 8 I, III 1,3,411 i.V.m. AMG SS 2, 21 I;HWG $ 3a 1
Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 5 · S. 202 bis 208
Dokument
150570
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Beklagte vertreibt u.a. die Mundspüllösung Q, die Chlor-hexidin in einer Konzentration von 0,12 % enthält, und zwar als kosmetisches Mittel. Das Mittel wird als Mundspülung zur Zahnpflege bezeichnet, das bakteriellen Zahnbelag reduziert und dessen Neubildung hemmt. Wegen der Einzelheiten der hierbei genutzten Verpackung und Umvcrpaekung wird auf die im erstinstanzlichen Tenor enthaltene Abbildung derselben Bezug genommen. Eine arzneimittelrcchtliche Zulassung für das Produkt Q besteht nicht.
Schlagworte
WIRKUNG
ARZNEIMITTEL
RICHTLINIE
MUNDHÖHLE
LEITLINIE
ENTSCHEIDUNG
ZULASSUNG
CHLORHEXIDIN
ZAHNBELAG
SCHREIBEN
MENSCHEN
GINGIVITIS
ES
TIER
RECHTSPRECHUNG
ZELLWAND