Kein weiteres Schutzzertifikat bei zweitem nicht patentgeschützten WirkstoffVO (EG) Nr. 469/2009 Art. 3 lit. c
Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 5 · S. 214 bis 219
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Art. 3 Buchst, c der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 5. 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wo für einen neuartigen Wirkstoff auf der Grundlage des ihn schützenden Patents und einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines ihn enthaltenden Monoprä-parats bereits ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt worden war, das es dem Patentinhaber ermöglichte, der Verwendung dieses Wirkstoffs allein oder in Kombination mit anderen Wirkstoffen zu widersprechen, dahin auszulegen, dass es nach dieser…