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Kein weiteres Schutzzertifikat bei zweitem nicht patentgeschützten WirkstoffVO (EG) Nr. 469/2009 Art. 3 lit. c

Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 5 · S. 214 bis 219

Dokument
150572
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 5 / 2014
Jahrgang 36
Seiten
214 bis 219
Erschienen: 2014-05-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Art. 3 Buchst, c der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 5. 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wo für einen neuartigen Wirkstoff auf der Grundlage des ihn schützenden Patents und einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines ihn enthaltenden Monoprä-parats bereits ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt worden war, das es dem Patentinhaber ermöglichte, der Verwendung dieses Wirkstoffs allein oder in Kombination mit anderen Wirkstoffen zu widersprechen, dahin auszulegen, dass es nach dieser…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL ZERTIFIZIERUNG RECHT RECHTSPRECHUNG URTEIL GERICHT ES FORSCHUNG INVESTITIONEN IRBESARTAN TRANQUILIZER HYPERTONIE BLUTDRUCK HYDROCHLOROTHIAZID TABLETTEN QUEENSLAND