CareLit Fachartikel

Die Probezeit ist am besten arbeitsvertraglich zu regeln

Biertrier, l.; · Altenheim, Hannover · 2014 · Heft 6 · S. 34 bis 35

Dokument
150605
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Altenheim, Hannover
Autor:innen
Biertrier, l.;
Ausgabe
Heft 6 / 2014
Jahrgang 53
Seiten
34 bis 35
Erschienen: 2014-06-01 00:00:00
ISSN
0002-6573
DOI

Zusammenfassung

Die einzige rechtliche Konsequenz aus der vertraglich vereinbarten Probezeit ist, dass Arbeitgeber, aber der Mitarbeiter, während der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren Kündigungsfrist beenden können. Das Arbeitsverhältnis kann innerhalb von zwei Wochen beendet werden. Ist in den Verträgen keine Probezeit verein-bart, so gilt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen.

Schlagworte

PROBEZEIT ARBEITGEBER ARBEITNEHMER PERSONALRAT KÜNDIGUNG MITARBEITER ARBEITSVERHÄLTNIS ESSEN ZIELE SOFTWARE LERNEN TELEFON Altenheim Hannover