Schmerzensgeld - Zur Verletzung von Hygienevorschriften durch einen KrankenpflegeschülerBGB § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2014 · Heft 5 · S. 305 bis 311
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Außer diesen gefährlichen Keimen sind es häufig gefährliche Nachlässigkeiten durch die behandelnden Ärzte und das pflegerische Personal. Besonders intraartikuläre Injektionen verlangen größtmögliche Anstrengungen zum Schutz vor Infektionen, da diese im Gelenk zu schwersten Schäden führen. Leider werden in der Praxis aufgrund des in unseren Kliniken herrschenden Zeit-drucks und des zu knapp bemessenen Personals selbst Grundstandards der Hygiene - Handschuhe, Mund-und Kleidungsschutz, ausreichend langes Einwirken des Desinfektionsmittels - nicht beachtet. Die Leidtragenden sind die Patienten.