Vorund nachstationäre Krankenhausbehandlung gemäß §115aSGBV
Haag, I.; · Das Krankenhaus, Berlin · 2014 · Heft 6 · S. 530 bis 534
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Dabei ist die vorstationäre Behandlung auf längstens drei Be-handlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt (§ 115 a Absatz 2 Satz 1 SGB V). Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten (J115 a Absatz 2 Satz 2 SGB V). Eine gesonderte Abrechnung dieser Leistungen neben einer Fallpauschale ist allerdings nur im Ausnahmefall möglich: Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar. Eine nach…