CareLit Fachartikel
Das Sonderrecht für öffentlich-rechtlich getragene Krankenhäuser
Das Krankenhaus, Berlin · 2014 · Heft 6 · S. 564 bis 568
Dokument
150856
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Krankenhäuser haben nach f 98 Nr. 2 GWB das Vergaberecht stets zu beach-ten, wenn sie von Gebietskörperschaften (also Land, Landkreis oder Gemeinde) unmittelbar oder mittelbar entweder durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanziert werden, diese über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder die Gebietskörperschaften mehr als die Hälfte der Mitglieder des Geschäfts-führungsoder Aufsichtsorgans bestimmt haben.
Schlagworte
KRANKENHAUS
RECHT
LEISTUNG
UNTERNEHMEN
VERTRAG
WIRTSCHAFTLICHKEIT
Gebietskörperschaften
Krankenhäuser
Vergaberecht
Stets
Beach-Ten
Landkreis
Gemeinde
Unmittelbar
Mittelbar
Entweder