Unlautere Absprache zwischen Arzt und Apotheker über die Zuführung von Patienten
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2014 · Heft 5 · S. 71 bis 75
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Als „Zuführung von Patienten eines Arztes zu einem Apotheker im Sinne von § 11 ApoG ist jede Verlautbarung in den Praxisräumen (hier: auf einem im Wartezimmer angebrachten Bildschirm) einzustufen, die aus der Sicht des Patienten als gezielte Werbung des Arztes für eine bestimmte Apotheke verstanden wird. Eine — zugleich unlautere (§ 4 Nr. 11 UWG) — „Absprache über derartige Zuführung kann auch dadurch getroffen werden, dass ein Dritter (hier: der Betreiber eines sog. „TV Wartezimmer) mit Wissen und Wollen von Arzt und Apotheker für eine solche Verlautbarung sorgt.