Auf die Plätze, fertig (?), los
Bt PRAX Spezial, Köln · 2014 · Heft 6 · S. 101 bis 102
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Interdisziplinäre Arbeitsgruppe, die das Gesetz vorbereitete, ist davon ausgegangen, dass Betroffene und Interessierte über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen zu informie-ren sind und allgemein gehaltene Hilfestellungen geleistet werden müssen. Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ist es die Pflicht jeder Behörde, in ihrem Zuständigkeitsbereich ratsuchenden Bürgern Auskünfte zu erteilen. Daher wurde 1992 bei der Novellierung des Betreuungsrechts ausdrücklich darauf verzichtet, dies in das Gesetz aufzunehmen.1 Durch eine ausdrückliche Regelung in § 4 BtBG n.F. sollen diese Aufgaben der Betr…