Die Rolle des Betreuers/Bevollmächtigten und die Aufgabe der Betreuungsbehörde bei der freiheitsent-ziehenden Unterbringung einer betroffenen Person
Bienwald, W.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2014 · Heft 6 · S. 112 bis 113
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Hat das Betreuungsgericht das Verfahren zwecks Genehmigung der Unterbringung (Unterbringungssache nach § 312 Nr. 1 FamFG) gem. §§ 313 ff. FamFG durchgeführt und die Unterbringung durch den Betreuer oder den Bevollmächtigten genehmigt (§§ 38, 323 FamFG), obliegt es dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten, von der Unterbringungsgenehmigung Gebrauch zu machen und sich zu entscheiden. Beide können erst nach der Genehmigung der beabsichtigten Unterbringung über sie entscheiden. Sie sind die Entscheidungsträger. Die Genehmigung berechtigt sie zur Unterbringung; sie verpflichtet sie nur gegenüber der betroffenen Person,…