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Die verdeckte Gabe von Medikamenten als ärztliche Zwangsmaßnahme i.S.v. § 1906 Abs. 3 BGBZugleich Besprechung der Entscheidung des AG Ratzeburg v. 10.12.2013, BtPrax 2014, S. 93 f…

Weber, M.; Leeb, C.-M.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2014 · Heft 6 · S. 119 bis 121

Dokument
151037
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Bt PRAX Spezial, Köln
Autor:innen
Weber, M.; Leeb, C.-M.;
Ausgabe
Heft 6 / 2014
Jahrgang 23
Seiten
119 bis 121
Erschienen: 2014-06-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Seit jeher besteht eher wenig Problembewusstsein hinsichtlich der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die verdeckte Gabe von Medikamenten an betreute Personen zulässig ist. Die bisweilen übliche Praxis, „schwierigen Patienten, die sich mit Händen und Füßen einer Medikation widersetzen, zerkleinerte Tabletten und Pillen unbemerkt ins Essen zu mischen, war und ist als Zwangsmedikation mit Blick auf die Patientenautonomie1 nie unproblematisch. Das AG Ratzeburg hat nunmehr mit Beseht v. 10.12.20133 erstmals dezidiert festgehalten, dass verdeckte Medikamentengaben, die dem natürlichen Willen des Betreute…

Schlagworte

UNTERBRINGUNG THERAPIE BUNDESGERICHTSHOF RECHTSPRECHUNG PATIENTENVERFÜGUNG KRANKENHAUS PERSONEN PRAXIS PATIENTEN TABLETTEN ESSEN GESCHICHTE FORSCHUNG AUGE VERSTÄNDNIS ZWANG