Die verdeckte Gabe von Medikamenten als ärztliche Zwangsmaßnahme i.S.v. § 1906 Abs. 3 BGBZugleich Besprechung der Entscheidung des AG Ratzeburg v. 10.12.2013, BtPrax 2014, S. 93 f…
Weber, M.; Leeb, C.-M.; · Bt PRAX Spezial, Köln · 2014 · Heft 6 · S. 119 bis 121
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Seit jeher besteht eher wenig Problembewusstsein hinsichtlich der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die verdeckte Gabe von Medikamenten an betreute Personen zulässig ist. Die bisweilen übliche Praxis, „schwierigen Patienten, die sich mit Händen und Füßen einer Medikation widersetzen, zerkleinerte Tabletten und Pillen unbemerkt ins Essen zu mischen, war und ist als Zwangsmedikation mit Blick auf die Patientenautonomie1 nie unproblematisch. Das AG Ratzeburg hat nunmehr mit Beseht v. 10.12.20133 erstmals dezidiert festgehalten, dass verdeckte Medikamentengaben, die dem natürlichen Willen des Betreute…