CareLit Fachartikel

Irreführende Gegenüberstellung mit Apothekenverkaufspreis AMG $S 78 III 1, 78 III 2; UWG § 5

Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 6 · S. 255 bis 257

Dokument
151351
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2014
Jahrgang 36
Seiten
255 bis 257
Erschienen: 2014-06-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die in der Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vorgenommene Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit höheren, als „AVP bezeichneten einheitlichen Abgabepreis nach § 78 III 1,2 Halbsatz AMG ist irreführend, wenn der Eindruck entstehen kann, bei dem „AVP handele es sich um einen vom Hersteller empfohlenen Preis und der Charakter dieses Preises in der Werbung auch nicht hinreichend erläutert wird.

Schlagworte

ARZNEIMITTEL MARKETING BUNDESGERICHTSHOF STUDIE RECHTSPRECHUNG KOSTEN WERBUNG CHARAKTER HÖHE APOTHEKEN VERSTÄNDNIS KOSMETIKA ASPIRIN PATIENTEN KIND ES