CareLit Fachartikel
Irreführende Gegenüberstellung mit Apothekenverkaufspreis AMG $S 78 III 1, 78 III 2; UWG § 5
Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 6 · S. 255 bis 257
Dokument
151351
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die in der Werbung einer Apotheke für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vorgenommene Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit höheren, als „AVP bezeichneten einheitlichen Abgabepreis nach § 78 III 1,2 Halbsatz AMG ist irreführend, wenn der Eindruck entstehen kann, bei dem „AVP handele es sich um einen vom Hersteller empfohlenen Preis und der Charakter dieses Preises in der Werbung auch nicht hinreichend erläutert wird.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
MARKETING
BUNDESGERICHTSHOF
STUDIE
RECHTSPRECHUNG
KOSTEN
WERBUNG
CHARAKTER
HÖHE
APOTHEKEN
VERSTÄNDNIS
KOSMETIKA
ASPIRIN
PATIENTEN
KIND
ES