Betreuung einer frisch operierten Patientin durch nicht ausreichend qualifiziertes Personal LG Mainz vom 11.3.2014(2 0 266/11)
Rechtsdepesche, Köln · 2014 · Heft 7 · S. 183 bis 186
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin begab sich am 20. Juni 2011 in die von der Beklagten betriebene Klinik, um einen plastischen Eingriff an ihrem Gesicht (Oberlid-straffung, Unterlidstraffung, Halsstraffung, Faeelift) in Vollnarkose durchführen zu lassen. Zum Zweck der postoperativen Betreuung hält die Klinik zwei Patientenzimmer vor. Die Operation erfolgte am 20. Juni 2011 zwischen etwa 10.00 Uhr und 18.30 Uhr. Operateur und Anästhesist sind gleichfalls beklagt. Im Anschluss an die Opera-tion erhielt die Klägerin von dem Anästhesisten eine Infusion mit Kochsalzlösung. Die Klägerin wurde gegen 18.45 Uhr in ein Patientenzimmer verbrac…