Keine Haftung der Benannten Stelle für fehlerhafte Silikonbrustimplantate 93/42/EWG- Richtlinie; Artt.27 Abs. 2,40 Abs. 15. 2 EGBGB, §§ 832 Abs. 1 und 2, 280, 253 BGB
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 5 · S. 62 bis 69
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Benannte Stelle haftet mangels Garantenstellung auch nicht aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V. mit § 6 MPG und Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG. Es ist nicht Aufgabe der Benannten Steile, die hergestellten Medizinprodukte selbst zu untersuchen. Sie hat lediglich anhand der vom Hersteller vorgelegten Dokumente und Zusicherungen dessen Qualitätsmanagement und die Produktauslegung zu prüfen (Anhang II Nr. 3 und Nr. 4 der Richtlinie 93/42/EWG) sowie zu überwachen, dass der Hersteller seinen Verpflichtungen aus dem genehmigten Qualitätsmanagementsystem nachkommt (Anhang II Nr. 5 der…