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Auslobung einer kostenlosen (Armani-)Brille beim Kauf einer Sehstärkenbrille § 4 Nr. 11 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 b HWG, § 3 MPG

Frenz, S.; · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 5 · S. 69 bis 72

Dokument
151453
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Frenz, S.;
Ausgabe
Heft 5 / 2014
Jahrgang 14
Seiten
69 bis 72
Erschienen: 2014-05-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 7 Abs. 1, 2. Halbs. Nr. 2 Buchst, b HWG seien nicht erfüllt, so dass sich die Werbung nicht aus diesem Grunde als zulässig erweise. Von einem Mengenrabatt könne nicht gesprochen werden, wenn die Zuwendung bereits beim Kauf eines einzigen Produkts gewährt würde. Sinn und Zweck des § 7 HWG sei in erster Linie, die Verbraucher vor unüberlegten Entscheidungen in Bezug auf ausgelobte Zuwendungen im Heilmittelbereich zu schützen. Entgegen der Ansicht der Beklagten diene die Vorschrift nicht lediglich dem Verbot von Werbungen, von denen eine Gefahr der „Überdosierung e…

Schlagworte

MARKETING BUNDESGERICHTSHOF ENTSCHEIDUNG RECHTSPRECHUNG ZUWENDUNG URTEIL WERBUNG HÖHE BERATUNG EIGNUNG ES BRILLEN VERSTÄNDNIS PRAXIS MEDIZIN STÄRKE