CareLit Fachartikel

Zur Verkehrssicherungspflicht auf einer Allgemeinstation - Schlauchsysteme BGB § 280, § 823

Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2014 · Heft 6 · S. 380 bis 383

Dokument
151500
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Roßbruch, R.;
Ausgabe
Heft 6 / 2014
Jahrgang 18
Seiten
380 bis 383
Erschienen: 2014-06-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Der Dorn des Infusionsschlauchs wird mit der Infusionsflasche verbunden, indem dieser durch den Gummiverschluss hindurchgestochen wird. Dabei ist ein nicht unerheblicher Kraftaufwand notwendig. Demgegenüber wird der Schlauch des Beatmungssystems auf der einen Seite mit der Beatmungsmaske, auf der anderen Seite mit dem Wandanschluss der Sauerstoffversorgung verbunden. Eine Verbindung beider Systeme kann daher mangels Kompatibilität nicht erwartet werden, sondern ist lediglich rein theoretischer Natur.

Schlagworte

PFLEGEFEHLER THERAPIE TOD STANDARD ENTSCHEIDUNG VERLETZUNG NATUR ZEIT SCHADENSERSATZ IKTERUS GASTROENTEROLOGIE GALLENBLASE KOPF ES FARBE LEBEN