CareLit Fachartikel
Zur Verkehrssicherungspflicht auf einer Allgemeinstation - Schlauchsysteme BGB § 280, § 823
Roßbruch, R.; · PflegeRecht, Neuwied · 2014 · Heft 6 · S. 380 bis 383
Dokument
151500
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Dorn des Infusionsschlauchs wird mit der Infusionsflasche verbunden, indem dieser durch den Gummiverschluss hindurchgestochen wird. Dabei ist ein nicht unerheblicher Kraftaufwand notwendig. Demgegenüber wird der Schlauch des Beatmungssystems auf der einen Seite mit der Beatmungsmaske, auf der anderen Seite mit dem Wandanschluss der Sauerstoffversorgung verbunden. Eine Verbindung beider Systeme kann daher mangels Kompatibilität nicht erwartet werden, sondern ist lediglich rein theoretischer Natur.
Schlagworte
PFLEGEFEHLER
THERAPIE
TOD
STANDARD
ENTSCHEIDUNG
VERLETZUNG
Verbunden
Infusionsschlauchs
Infusionsflasche
Indem
Gummiverschluss
Hindurchgestochen
Dabei
Unerheblicher
Kraftaufwand
Notwendig