Zwei Paar Stiefel: Bereitschafts-dienst und Rufbereitschaft
Schwerdle, J.; · Neue Caritas, Freiburg · 2014 · Heft 7 · S. 27 bis 28
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
IN ZAHLREICHEN Einrichtungen der Caritas müssen auch außerhalb der regulären Arbeitszeit Menschen mit Behinderung betreut, kranke Menschen versorgt und technische Einrichtungen aufrechterhalten werden. Um diese Leistungen sicherzustellen, kann der Dienstgeber anordnen, dass sich die Mitarbeiter(innen) im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes oder einer Rufbereitschaft bereithalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Die, ,Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Cari-tasverbandes (AVR) enthalten in der Anlage 5 (Arbeitszeitregelungcn) sowie in den Anlagen 30 bis 33 (Sonderregelungen…