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Rufbereitschaft eines Klinikarztes - Telefonische Konsultationen TV Ärzte RKA § 6 Abs. 4 Satz 2 (= § 45 Abs. 8 Satz 1 TVöD-BT-K, § 10 Abs. 8 Satz 3 TV-Ärzte/VKA)

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2014 · Heft 7 · S. 412 bis 415

Dokument
151694
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2014
Jahrgang 28
Seiten
412 bis 415
Erschienen: 2014-07-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Der Zulässigkeit der Anordnung von Rufbereitschaft gegenüber einem Klinikarzt steht gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 TV-Ärzte RKA nicht entgegen, wenn während der Rufbereitschaft telefonische Konsultationen stattfinden; denn einen „Arbeitsanfall i. S. dieser tariflichen Regelung stellt bei einem Klinikarzt nur ein Einsatz im Klinikdienst dar. Nur wenn eine solche regelmäßig anfällt, ist der Klinikbetreiber gehalten, dem Arzt gegenüber statt einer Rufbereitschaft einen Bereitschaftsdienst in der Klinik anzuordnen.

Schlagworte

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