CareLit Fachartikel
Rufbereitschaft eines Klinikarztes - Telefonische Konsultationen TV Ärzte RKA § 6 Abs. 4 Satz 2 (= § 45 Abs. 8 Satz 1 TVöD-BT-K, § 10 Abs. 8 Satz 3 TV-Ärzte/VKA)
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2014 · Heft 7 · S. 412 bis 415
Dokument
151694
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Zulässigkeit der Anordnung von Rufbereitschaft gegenüber einem Klinikarzt steht gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 TV-Ärzte RKA nicht entgegen, wenn während der Rufbereitschaft telefonische Konsultationen stattfinden; denn einen „Arbeitsanfall i. S. dieser tariflichen Regelung stellt bei einem Klinikarzt nur ein Einsatz im Klinikdienst dar. Nur wenn eine solche regelmäßig anfällt, ist der Klinikbetreiber gehalten, dem Arzt gegenüber statt einer Rufbereitschaft einen Bereitschaftsdienst in der Klinik anzuordnen.
Schlagworte
BEREITSCHAFTSDIENST
KRANKENHAUS
ARBEITGEBER
ARBEITSZEIT
ENTSCHEIDUNG
URTEIL
MEDIZIN
RECHTSPRECHUNG
ARBEIT
MOBILTELEFON
PATIENTEN
ARBEITSLEISTUNG
BEURTEILUNG
ZEIT
ES
CHARAKTER