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Kein „undifferenziertes Leistungsentgelt nach §18TVöD TVÖD(VKA)§18
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2014 · Heft 7 · S. 421 bis 422
Dokument
151697
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das ArbG hat die Klage unter Bezug auf BAG 16.5.2012 - 10 AZR 202/11 - (BAGE 141, 305 = ZTR 2012, 498) mit einge-hender Begründung abgewiesen (NZA 2014, 327). Die pau-schale und undifferenzierte Zahlung nur aufgrund des Bestehens des Arbeitsverhältnisses sei keine von § 18 TVÖD geforderte variable leistungsorientierte Bezahlung („auch wenn unterstellt würde, dass die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Bekl. schwierig ist, stellt allein das Innehaben eines ArbeitsVerhältnisses mit der Bekl. keine Leistung im tarifrechtlichen Sinne dar).
Schlagworte
TVÖD
URTEIL
SERVICE
BRANDENBURG
ARBEITNEHMER
RECHT
ARBEITSVERHÄLTNIS
HÖHE
LEISTUNG
ES
RECHTSPRECHUNG
Zeitschrift für Tarifrecht
München