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Kein „undifferenziertes Leistungsentgelt nach §18TVöD TVÖD(VKA)§18

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2014 · Heft 7 · S. 421 bis 422

Dokument
151697
CareLit-ID
Jahr
2014
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2014
Jahrgang 28
Seiten
421 bis 422
Erschienen: 2014-07-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Das ArbG hat die Klage unter Bezug auf BAG 16.5.2012 - 10 AZR 202/11 - (BAGE 141, 305 = ZTR 2012, 498) mit einge-hender Begründung abgewiesen (NZA 2014, 327). Die pau-schale und undifferenzierte Zahlung nur aufgrund des Bestehens des Arbeitsverhältnisses sei keine von § 18 TVÖD geforderte variable leistungsorientierte Bezahlung („auch wenn unterstellt würde, dass die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Bekl. schwierig ist, stellt allein das Innehaben eines ArbeitsVerhältnisses mit der Bekl. keine Leistung im tarifrechtlichen Sinne dar).

Schlagworte

TVÖD URTEIL SERVICE BRANDENBURG ARBEITNEHMER RECHT ARBEITSVERHÄLTNIS HÖHE LEISTUNG ES RECHTSPRECHUNG Zeitschrift für Tarifrecht München