Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit -Abweichung von der Fünftagewoche TV-L §27 Abs. 2, Abs. 5, §26 Abs 1
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2014 · Heft 7 · S. 422 bis 423
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach §27 Abs. 2 Buchst. a TV-L haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TV-L leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-L zusteht, Anspruch auf einen Arbeitstag Zusatzurlaub für je zwei zusammenhängende Monate und damit - im Rahmen der Kappungsvorschrift des § 27 Abs. 4 TV-L - auf maximal sechs Arbeitstage im Kalenderjahr. Nach § 27 Abs. 5 TV-L gilt mit Ausnahme von Abs. 2 Buchst, b für den Zusatzurlaub §26 TV-L und damit auch §26 Abs. 1 Satz 4 TV-L entsprechend (allg. Meinung, Burger TVöD/TV-L 2. Aufl. § 27 Rn. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2013…