Vorrang von Rabattarzneimitteln gegenüber Importarzneimitteln gemäß § 129 Abs. 1 S. 7 SGB V
Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 7 · S. 286 bis 288
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich auf den Vertrieb parallelimportierter Arzneimittel spezialisiert hat. Zu ihrem Sortiment gehört u. a. das von der Beklagten hergestellte Arzneimittel XXX das die Klägerin aus dem europäischen Ausland nach Deutschland importiert und in Deutschland vertreibt. Die Reklagte Ist ein pharmazeutisches Unternehmen und vertreibt in Deutschland u. a. ebenfalls das von ihr hergestellte Arzneimittel XXX als sogenanntes Originalpräparat „Original-Präparat und Importpräparat sind dabei von der Zusammensetzung her identisch und unterscheiden sich insoweit nicht. Sie werden beide von d…