Arzneimittelbegriff hinsichtlich solcher Stoffe und Stoffzusammensetzungen, die ausschließlich gesundheitsschädlich wirkenAEUV Art. 267; RL 2001/83 EG Art. 1 Nr. 2; AMG SS 2, 2 I,…
Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 7 · S. 296 bis 297
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ist Art. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 in der durch die Richtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Stoffe oder Stoff Zusammensetzungen im Sinne dieser Vorschrift, die die menschlichen physiologischen Funktionen lediglich beeinflussen — also nicht wiederherstellen oder korrigieren —, nur dann als Arzneimittel anzusehen sind, wenn sie einen therapeutischen Nutzen haben oder jedenfalls eine Beeinflussung der körperlichen Funktionen zum Positiven hin bewirken? Fallen mithin Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die allein wegen ihrer — einen R…