Zur Frage der Verpflichtung zu Zahlungen nach § 1 AMRabG AMRabG § 1
Pharma Recht, Frankfurt · 2014 · Heft 7 · S. 301 bis 309
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin stellt Arzneimittel her, die Beklagte ist ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung. Das Arzneimittelrabattgesetz (AMRabG) ist zum 01. 01. 2011 in Kraft getreten. Gemäß § 1 AMRabG haben die pharmazeutischen Unternehmen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der beamtenrechtlichen Beihilfe für verschrei-hungspfhchtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Abs. 1, la, 2, 3a und 3b SGB V zu gewähren. Nach % 1 Satz 3 AMRabG, der mit Ge-setz vom 07. 08. 2013 mit Wirkung vom 01.…