Betriebsratsmitglied kann keine Festanstellung verlangen
Sausen, P.; · Altenheim, Hannover · 2014 · Heft 8 · S. 32 bis 33
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die zuerst ohne Sachgrund befristet vom 12.10.2009 bis 11.10.2010 neu eingestellt wurde. Noch vor Ablauf der einjährigen Befristung wurde die Mitarbeiterin im Mai 2010 in den Betriebsrat gewählt. Ende September 2010 wurde der befristete Arbeitsvertrag um ein weiteres Jahr bis zum 11.10.2011 verlängert. Am 12.7.2011 teilte die Arbeitgeberin der Mitarbeiterin schließlich schriftlich mit, dass sie nach Ende der Befristung nicht übernommen werde. Die Arbeitnehmerin sah in der Entscheidung des Arbeitgebers eine Sanktion für ihre Tätigkeit als Betriebsrätin.